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# § 9 ALehrV — Ermäßigungen für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung  
Stand: 08.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Aufgaben, die außerhalb der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Ermäßigung der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen.

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Zitiervorschlag: § 9 ALehrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/9

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