Gesetze / Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung

ALehrV

§ 2 Anwendungsbestimmung; Fortgeltung von Lehrverpflichtungsrichtlinien

Stand: 08.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung ist erstmalig mit Beginn des auf den 6. Mai 2026 folgenden Abrechnungszeitraums des jeweiligen Fachbereichs beziehungsweise des Zentralen Lehrbereichs anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/2#abs-2 (2) Bis zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung sind für den jeweiligen Fachbereich beziehungsweise den Zentralen Lehrbereich die bisherigen Lehrverpflichtungsrichtlinien anzuwenden, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

§ 1 § 3