Gesetze / Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung

ALehrV

§ 1 Geltungsbereich; Verhältnis zu besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen

Stand: 08.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt nach § 132a Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die allgemeine Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/1#abs-2 (2) Die allgemeine Lehrverpflichtung gilt nicht für hauptberuflich tätige Dekaninnen und Dekane sowie für hauptberuflich tätige Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALehrV/1#abs-3 (3) Eine Abweichung von der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder ihre nähere Ausgestaltung in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen (§ 132a Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) ist nach § 132a Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes nur zulässig, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich vorsieht.

§ 2