Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 1 Seelotsreviere
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BSG, 28.09.2010 – B 1 KR 3/10 RKrankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung Versicherter mit Arzneimitteln nach den dem öffentlichen Recht zuzuordnenden sozialrechtlichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts - kein Anspruch auf Vergütung gegen die Krankenkasse bei Verstoß gegen Vertragspflichten - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Apothekers von der Genehmigung der Krankenkasse im Zeitpunkt der AbgabeZitiert von 53
- BGH, 28.11.2014 – BLw 3/13Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Grundstücksverkehrsgenehmigung in Ansehung eines vermeintlichen, siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 7/05 RZitiert von 22
- VG Hamburg, 04.07.2023 – 5 E 2561/23
- SG Frankfurt am Main, 27.01.2017 – S 18 KR 500/12Zitiert von 1
- SG Hannover, 29.01.2016 – S 86 KR 383/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Geltungsbereich des Gesetzes über das Seelotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I, Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/Rostock/Stralsund gebildet.