Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 9 Ausschluß von Leistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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