Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ALG § 9 Ausschluß von Leistungen Stand: 10.06.2019 Bund Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.