Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 111 Zuständige Versicherungsträger
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte wird bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Beitrittsgebiet eine landwirtschaftliche Alterskasse errichtet.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 111 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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