Gesetze / Auslandskostengesetz
AKostG§ 7 Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/7#abs-1 (1) Auslagen der Auslandsvertretungen und der Honorarkonsularbeamten, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Amtshandlungen entstehen, sind zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/7#abs-2 (2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes werden folgende Auslagen erhoben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/7#abs-3 (3) Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen ist, Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/7#abs-4 (4) Auslagen werden nicht erhoben, soweit sie bereits in die Gebühr einbezogen sind.