Gesetze / Auslandskostengesetz
AKostG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/1#abs-1 (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen des Bundes im Ausland (Auslandsvertretungen) und den Honorarkonsularbeamten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/1#abs-2 (2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes werden ebenfalls Kosten erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/1#abs-3 (3) Gebührenregelungen für Amtshandlungen im Ausland in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.