Gesetze / Auslandskostengesetz

AKostG

§ 2 Kostenverordnung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze unter Berücksichtigung der §§ 3 und 4 zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKostG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung können auch die Fälle bestimmt werden, in denen Auslagen nicht erhoben werden, weil der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der Auslagen steht.

§ 1 § 3