Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 98 Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn.