Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes
Stand: 10.06.2019
§ 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten.