Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 90 Besonderheiten des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/90#abs-1 (1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/90#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

§ 89 § 91