Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 89 Versammlung der Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.