Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 89 Versammlung der Gläubiger

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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