Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz

AKG

§ 100 Kraftloswerden von Wertpapieren

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.

←§ 99 →§ 101