Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern

AKDB

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKDB/2#abs-1 (1) Aufgabe der AKDB ist es, für die rationelle Erledigung automationsfähiger Arbeiten, die ihr von den kommunalen Gebietskörperschaften, dem Staat oder Dritten übertragen werden, zu sorgen; dabei soll die AKDB die Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung im kommunalen Bereich aufeinander abstimmen und die Zusammenarbeit und den Datenaustausch sicherstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKDB/2#abs-2 (2) Die AKDB kann kommunale Datenverarbeitungszentralen betreiben.

§ 1 § 3