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§ 2 AKDB (Bayern)

Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe der AKDB ist es, für die rationelle Erledigung automationsfähiger Arbeiten, die ihr von den kommunalen Gebietskörperschaften, dem Staat oder Dritten übertragen werden, zu sorgen; dabei soll die AKDB die Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung im kommunalen Bereich aufeinander abstimmen und die Zusammenarbeit und den Datenaustausch sicherstellen.

(2) Die AKDB kann kommunale Datenverarbeitungszentralen betreiben.