Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern
AKDB§ 3
Stand: 25.08.2026
Die AKDB unterliegt der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Ihre Verhältnisse werden durch Satzungen geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bedürfen. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die staatliche Aufsicht gelten entsprechend.