Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz

AIG

§ 10 Kosten

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/10#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/10#abs-2 (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AIG/10#abs-3 (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen erheben und dies durch Satzung regeln. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.

§ 9 § 11