# § 10 AIG (Brandenburg) — Kosten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren und Auslagen erheben und dies durch Satzung regeln. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 10 AIG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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