Gesetze / Assistenzhundeverordnung
AHundV§ 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/26#abs-1 (1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/26#abs-2 (2) Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/26#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 abweichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt.