Gesetze / Assistenzhundeverordnung

AHundV

§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

Stand: 01.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/22#abs-1 (1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:

1.
ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,
2.
ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,
3.
ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und
4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:

1.
ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,
2.
ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
3.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/22#abs-3 (3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.

§ 21 § 23