Gesetze / Assistenzhundeverordnung
AHundV§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/22#abs-1 (1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/22#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/22#abs-3 (3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.