Gesetze / Assistenzhundeverordnung
AHundV§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/21#abs-1 (1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/21#abs-2 (2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/21#abs-3 (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/21#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHundV/21#abs-5 (5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.