§ 19 AHundV — Zertifizierung und Zertifikat

Assistenzhundeverordnung

Stand: 01.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei bestandener Prüfung erfolgt die Zertifizierung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die Zertifizierung bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Prüfer händigt dem Menschen mit Behinderungen ein Zertifikat nach Anlage 9 aus. Auf dem Zertifikat ist die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung zu vermerken. Außerdem händigt der Prüfer dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.