Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 41 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind
Stand: 26.08.2026
Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde durch die Unterbringungseinrichtung nur erhoben werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 unbedingt erforderlich sind und der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 54.