Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 42 Verarbeitung innerhalb der Unterbringungseinrichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/42#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung ohne Einwilligung der Untergebrachten ist zulässig, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich sind. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/42#abs-2 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Unterbringungseinrichtung zu anderen Zwecken ist über die in § 9 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgeführten Gründe hinaus zulässig, wenn diese zur Wahrnehmung von Kontrollbefugnissen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen dient.