Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 40 Erhebung und Verwendung von Daten über Untergebrachte bei nicht-öffentlichenStellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei nicht öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Untergebrachten auch ohne deren Einwilligung durch die Unterbringungseinrichtung erhoben oder verarbeitet werden, soweit

1. sich die Unterbringungseinrichtung zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht öffentlicher Stellen bedient und für diese Mitwirkung die personenbezogenen Daten erforderlich sind oder

2. es dazu erforderlich ist, Untergebrachte die medizinische Behandlung außerhalb der Unterbringungseinrichtung zu ermöglichen.

Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien nach Nummer 1 und 2 gilt § 54.

§ 39 § 41