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AHaftVollzG NRW

§ 34 Dokumentation, Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/34#abs-1 (1) Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 20 ist auch der sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in den Einrichtungen zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/34#abs-2 (2) Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der Unterbringungseinrichtung einzusehen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen oder die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht gefährdet würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/34#abs-3 (3) Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder Bundespolizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte ihr zustimmen.

§ 33 § 35