Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 33 Beirat Abschiebungshaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-1 (1) Es wird ein Beirat Abschiebungshaft eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, bei der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges und bei der Betreuung der Untergebrachten mitzuwirken. Er unterstützt die zuständige Bezirksregierung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und berät das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen des Vollzuges, insbesondere bei der Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung. Untergebrachte können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen unmittelbar an den Beirat wenden, der sich für ihre Interessen einsetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-2 (2) Die Amtsperiode des Beirats ist an der Wahlperiode des nordrhein-westfälischen Landtags orientiert und beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung des Beirats, die alsbald nach der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags stattfindet. Mit Ablauf des der konstituierenden Sitzung vorausgehenden Tages endet die Amtsperiode des vorherigen Beirats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-3 (3) Alle im Landtag vertretenen Fraktionen haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu benennen. Daneben benennen die katholische und die evangelische Kirche, der Koordinationsrat der Muslime sowie jede Gemeinde, in deren Gebiet eine Einrichtung liegt, jeweils ein Mitglied für den Beirat. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Flüchtlingsrat NRW e. V. benennen jeweils zwei Mitglieder. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-4 (4) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Beirats. Scheidet ein Mitglied des Beirats im Lauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-5 (5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben Voraussetzungen ist auch eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl können nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugegangen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-6 (6) Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft den Beirat zu mindestens vier Sitzungen im Jahr ein. Auf Wunsch des Beirats sollen von ihm benannte Bedienstete der Einrichtungen an der Beiratssitzung teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beiratsmitglieder können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-7 (7) Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu fertigen, die den Leitungen der Einrichtungen und dem für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständigen Ministerium zuzuleiten ist. Soweit der Beirat Vertraulichkeit zugesichert hat, kann von der Aufnahme entsprechender Informationen in die Niederschrift abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-8 (8) Die Mitglieder des Beirats können Einrichtungen besichtigen und sich insbesondere über die Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und medizinische Versorgung unterrichten. Sie können die Untergebrachten mit deren Einverständnis in ihren Zimmern während des Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel von Mitgliedern des Beirats mit Untergebrachten werden nicht überwacht. Der Beirat kann im Einzelfall Aufgaben einem Mitglied übertragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-9 (9) Die Leitungen der Einrichtungen unterstützen den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, erteilen ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und nehmen an Anstaltsbesichtigungen und auf Wunsch des Beirats an dessen Sitzungen teil. Die jeweils zuständige Bezirksregierung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus. Aus den Unterbringungsakten dürfen mit Zustimmung der Untergebrachten Mitteilungen gemacht werden. Die Mitglieder des Beirats sind bei allen vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-10 (10) Die Leitungen der Einrichtungen unterrichten das vorsitzende Mitglied über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umschlossenen Einrichtungsbereich sowie über besondere Vorkommnisse in den Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-11 (11) Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder des Beirats sind den Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-12 (12) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium soll mindestens halbjährlich eine Besprechung mit dem Beirat durchführen. Der Beirat berichtet jährlich dem zuständigen Ausschuss des Landtages über seine Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-13 (13) Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie werden nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Beiratsmitglieder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung unfallversichert.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/33#abs-14 (14) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium kann für eine Unterbringungseinrichtung eine beschwerdebeauftragte Person bestellen. Die beschwerdebeauftragte Person nimmt Beschwerden der Untergebrachten entgegen und nimmt dazu Kontakt mit der Einrichtungsleitung auf. Über die Beschwerden und über deren Ergebnisse berichtet die beschwerdebeauftragte Person dem Beirat.