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AHaftVollzG NRW

§ 35 Dienstrechtliche Bestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/35#abs-1 (1) Das Einstiegsamt der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes und der Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug ist der Besoldungsgruppe A 7 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zuzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/35#abs-2 (2) Der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung kann das Amt

1. einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes oder

2. einer Vollzugsamtfrau oder eines Vollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/35#abs-3 (3) Ist der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung ein Amt nach Absatz 2 Nummer 2 verliehen worden, kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter das Amt einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes verliehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/35#abs-4 (4) Beamtinnen und Beamten darf

1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder

2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verliehen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/35#abs-5 (5) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 und deren Zuordnung zu den Ämtern A 10 und A 11 legt das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium fest. Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/35#abs-6 (6) Die Leitung der Unterbringungseinrichtung üben die Leiterin oder der Leiter des bei der zuständigen Bezirksregierung für den Abschiebungshaftvollzug eingerichteten Dezernates und die zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten aus. Im Fall der Abwesenheit der Leitung und der zur Vertretung bestimmten Dezernentinnen und Dezernenten dürfen Entscheidungen, die nach diesem Gesetz der Leitung der Unterbringungseinrichtung obliegen, auch von in der Einrichtung eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der allgemeinen inneren Verwaltung getroffen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/35#abs-7 (7) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand und Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamten im Ruhestand kann vorübergehend die Wahrnehmung von Abschiebungshaftvollzugsaufgaben übertragen werden. Die Regelung aus Satz 1 ist nach Ablauf des 31. Dezember 2034 nicht mehr anzuwenden.

§ 34 § 36