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AHaftVollzG NRW

§ 32 Beschwerderecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/32#abs-1 (1) Untergebrachte haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leitung ihrer Einrichtung zu wenden. Die Leitung der Einrichtung richtet eine wöchentliche Sprechstunde ein und gibt Zeitpunkt und Raum den Untergebrachten bekannt. In der Sprechstunde sind Untergebrachte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/32#abs-2 (2) Schriftliche Beschwerden sind unverzüglich der Leitung der Einrichtung vorzulegen und bevorzugt zu bearbeiten. Die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung richtet sich nach der Geschäftsordnung der zuständigen Bezirksregierung. Das Ergebnis ist den Untergebrachten mündlich bekannt zu geben und zu erläutern. Im Falle einer schriftlich eingereichten Beschwerde ist dem Beschwerdeführer eine schriftliche Bekanntgabe anzubieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/32#abs-3 (3) Beschwerden sind zu dokumentieren und dem Beirat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zuzuleiten.

§ 31 § 33