Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 26 Gefahr im Verzug
Stand: 26.08.2026
Bei Gefahr im Verzug können besondere Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 23 bis 25 auch durch andere Bedienstete getroffen werden. Die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.