Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 27 Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Besondere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Dies gilt auch bei einer erheblichen Gefahr oder Störung der Sicherheit der Unterbringungseinrichtung oder bei einer Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit. Anordnung, Dauer und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.

§ 26 § 28