Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 25 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während desEinschlusses
Stand: 26.08.2026
Die Leitung einer Einrichtung kann die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt oder die Beobachtung während des Einschlusses unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 oder aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Sicherstellung des Unterbringungszweckes anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist auch unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 zulässig.