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AHVO

§ 31 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/31#abs-1 (1) Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 3 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/31#abs-2 (2) Fahrzeuge, die gemäß Kapitel 3.2, Tabelle A oder C zum ADN einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorhanden, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde oder dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/31#abs-3 (3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem blauen Kegel bzw. einem blauen Licht zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten.

§ 30 § 32