nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 31 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Allgemeine Hafenverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 3 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.

(2) Fahrzeuge, die gemäß Kapitel 3.2, Tabelle A oder C zum ADN einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorhanden, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde oder dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem blauen Kegel bzw. einem blauen Licht zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten.

---

Zitiervorschlag: § 31 AHVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHVO/31

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
