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§ 29 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Vorkehrungen für Gefahrenfälle

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, der Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.