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§ 1 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes, in denen kein Güterumschlag stattfindet,

2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und

3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen,

4. Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.