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# § 6 AHStatGes

Außenhandelsstatistikgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anmeldung ist durch Übergabe der amtlich vorgesehenen, ordnungsmäßig ausgefüllten Anmeldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die Anmeldestelle zu bewirken.

(2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu übergeben

- 1. beim Eingang von Waren in das Erhebungsgebiet, soweit eine Zollabfertigung stattfindet, zugleich mit dem Zollantrag;

- 2. beim Ausgang von Waren aus dem Erhebungsgebiet unverzüglich, sobald die Waren am Ort der Anmeldestelle eingetroffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert worden sind.

(3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2) festgelegt werden

- 1. für die übrigen sowie für besondere Fälle des Wareneingangs oder Warenausgangs;

- 2. soweit andere Rechtsvorschriften über die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfordern.

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Zitiervorschlag: § 6 AHStatGes

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/6

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