Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz
AHStatGes§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/5#abs-1 (1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/5#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.