Gesetze / Außenhandelsstatistikgesetz

AHStatGes

§ 5

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/5#abs-1 (1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatGes/5#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.

§ 4 § 6