Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 9 Warenbezeichnung und Warennummer
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/9#abs-1 (1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/9#abs-2 (2) Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. Sie muss so genau sein, dass
Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extrahandelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik anzugeben. Die Eigenschaft der Warensendung als Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeichnung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/9#abs-3 (3) Die Warennummer ist