Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
AHStatDV§ 8 Berichtigungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/8#abs-1 (1) Stellt der Auskunftspflichtige fest, dass Anmeldedaten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft waren, und betrifft der Fehler das aktuelle oder das vorangegangene Kalenderjahr, so hat er nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes diese Anmeldungen in folgenden Fällen zu berichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/8#abs-2 (2) Ist im Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt, dass sich die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können, müssen diese Angaben im Zeitpunkt der Änderung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/8#abs-3 (3) In anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die Berichtigung freiwillig.