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# § 9 AHStatDV 2022 — Warenbezeichnung und Warennummer

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (Warenverzeichnis) besteht aus

- 1. den Warennummern in den Kapiteln 01 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

- 2. den Warennummern in den Kapiteln 98 und 99, die in Anlage 1 aufgelistet sind.

(2) Die Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung. Sie muss so genau sein, dass

- 1. die Klassifizierung der Ware im Warenverzeichnis möglich ist und

- 2. sich beim Import oder Export die Warennummer des Warenverzeichnisses ergibt.

Die Warenbezeichnung ist verpflichtend in der Extrahandelsstatistik und freiwillig in der Intrahandelsstatistik anzugeben. Die Eigenschaft der Warensendung als Teilsendung nach § 19 ist als Teil der Warenbezeichnung anzugeben.

(3) Die Warennummer ist

- 1. in der Intrahandelsstatistik die Nummer, nach der die Ware nach dem Warenverzeichnis zu klassifizieren ist,

- 2. in der Extrahandelsstatistik die vollständige Warennummer nach dem Elektronischen Zolltarif einschließlich des Zusatzcodes nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

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Zitiervorschlag: § 9 AHStatDV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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