(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1. die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt sind und
2. keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet wurde; § 50 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn
1. die Abiturprüfung bestanden wurde und
2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 23 erfüllen.