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§ 26 AGyKoVO (Sachsen) — Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn

1. die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt sind und

2. keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet wurde; § 50 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1. die Abiturprüfung bestanden wurde und

2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 23 erfüllen.