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# § 24 AGyKoVO (Sachsen) — Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 50 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der Aufgabenfelder gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung mindestens eines befinden. Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. Eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein. Jedes Abiturprüfungsfach muss in der Kursphase durchgängig mindestens zweistündig belegt werden.

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Zitiervorschlag: § 24 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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