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# § 14 AGyKoVO (Sachsen) — Klassenarbeiten

Abendgymnasien- und Kollegverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen sowie deren Verteilung auf die Fächer. Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen soll 25 je Schuljahr nicht überschreiten. Darüber hinaus sind in hinreichendem Maße mündliche oder praktische Leistungen zu bewerten.

(2) Klassenarbeiten sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

(3) § 27 Absatz 5 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend. Alle Klassenarbeiten werden dem Schüler ausgehändigt. Ihre Aufbewahrung obliegt dem Schüler.

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Zitiervorschlag: § 14 AGyKoVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14

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