Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung
AGebV§ 7 Kalkulatorische Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.10.2018 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2018 (BGBl. I 1701)
BGBl. 2018 I S. 1701
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