Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1701
BGBl. 2018 I S. 1701 · 35.152 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Vom 17. Oktober 2018
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.“
2. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,30“ durch die Angabe „10,40“ ersetzt.
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Stundensatz
Kostenblock
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 47,75
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 55,30
gehobener Dienst 68,66
höherer Dienst 86,01
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 49,66
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 57,79
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden. gehobener Dienst 69,44
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss höherer Dienst 89,80
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

Stundensatz
Kostenblock
in Euro
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 37,28
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 43,17
gehobener Dienst 53,60
höherer Dienst 67,14
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 38,77
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 45,12
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der gehobener Dienst 54,21
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss höherer Dienst 70,10
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 35,95
mittlerer Dienst 43,50
gehobener Dienst 56,86
höherer Dienst 74,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 38,16
mittlerer Dienst 46,29
gehobener Dienst 57,93
höherer Dienst 78,29
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 28,07
mittlerer Dienst 33,96
gehobener Dienst 44,39
höherer Dienst 57,93
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst 29,79
mittlerer Dienst 36,14
gehobener Dienst 45,23
höherer Dienst 61,12
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
11,80
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

Kostenblock
Stundensatz
in Euro
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
11,50
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
9,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Teil B
8,98
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A2
A3
A4
A5
A6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A6
A7
A8
A9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A9
A 10
A 11
pro Jahr in Euro
–
27 817
33 676
34 762
35 349
34 704
32 123
36 120
40 963
45 511
49 427
42 577
37 879
48 540
54 686

Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
% von 1.1.1
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
pro Jahr in Euro
59 780
66 854
71 216
53 847
61 424
69 789
80 688
89 946
73 551
27,9 9 682
27,9 11 879
29,3 15 777
36,9 27 140
32,6 11 314
32,6 13 880
32,6 17 554
32,6 23 978
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie 2 450
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- 100
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie
zugskostenvergütungen
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E2
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E3
E4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E5
E6
E7
E8
E9a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
Um- 400
30 652
29 386
33 188
33 956
33 084
36 631
37 484
41 365
42 865
45 461
39 868

Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
E9b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
pro Jahr in Euro
48 940
52 361
57 647
61 604
54 849
57 094
70 833
81 954
96 415
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche 64 900
Bezahlung)
1.2.2 Personalnebenkosten E2
Bezüge
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E3
E4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E5
E6
E7
E8
E9a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E9b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
8 232
7 932
8 654
8 997
8 682
9 721
9 980
11 307
11 633
12 179
10 683
12 821
13 572
14 770
15 380
14 075
14 426
17 057
18 248
19 586
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche 15 851
Bezahlung)
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- 100
lich Inanspruchnahme von besonderen
ten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse
zugskostenvergütungen
Fachdiens-
250
sowie Um- 400

Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
pro Jahr in Euro
4 690
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen
2 940
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen
Sachen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne
Informationstechnik)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs-
und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
2.3 Büroräume
7 750
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen
gen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ein-
Anla-
–4%
28,1 %
74 612
68 546
70 920
63 637
pro Monat
137
130

(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
Besondere pauschale Stundensätze
Anlage 2
b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2
A3
A4
A5
A6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A6
A7
A8
A9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
% von 1.1.1
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Bundes
27,9
27,9
29,3
36,9
32,6
32,6
32,6
32,6

Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil- Z 441 .1 sowie 443 .3
fürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam-
ten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/‑kräften
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
zugskostenvergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E3
E4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E5
E6
E7
E8
E9a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E9b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
1.2.2 Personalnebenkosten E2
Bezüge
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E3
E4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E5
E6

Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
E7
E8
E9a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E9b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
lung)
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
zugskostenvergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1
gleichen
wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
72 % dieses Titels
wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
89 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518 .1
Aus- und Fortbildung 525 .1

Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
Dienstreisen 527 .1
wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2
beiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverstän-
sind (§ 3) dige als Auslage ab-
gerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1
lassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1
tionstechnik – soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2
gaben (ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit 532 .3
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun- wenn sonstige
den sind (§ 3) Dienstleistungsauf-
träge an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten 539 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1
bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Veröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Z 543 .1
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
sind (§ 3)
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit 544 .1
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1
gen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3)
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – 547 .1
soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
verbunden sind (§ 3)
2.2 Investitionen
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger 711 .1
als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)

Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
Erwerb von Fahrzeugen 811 .1
wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
87 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs- 812 .1
gegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel- 712 .1
fall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-
tung verbunden sind (§ 3)
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1
Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht

4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2018
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1701. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ca249b6faaf70530….