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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1701

BGBl. 2018 I S. 1701 · 35.152 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701




                                         Dritte Verordnung
                         zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

                                           Vom 17. Oktober 2018


   Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

                                                    Artikel 1
                                              Änderung der
                                     Allgemeinen Gebührenverordnung
  Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. September 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und
  Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.“
2. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,30“ durch die Angabe „10,40“ ersetzt.
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                                                                                               „Anlage 1
               (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
                                                    Teil A
                                      Allgemeine pauschale Stundensätze
                (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

                                                                                          Stundensatz
                            Kostenblock
                                                                                            in Euro
   Abschnitt 1
   Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
   1. mit Gemeinkostenzuschlag
   Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
   Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
                                                               einfacher Dienst              47,75
   Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
   Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.                    mittlerer Dienst              55,30
                                                                 gehobener Dienst            68,66
                                                                 höherer Dienst              86,01
   Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
   Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
                                                               einfacher Dienst        49,66
   Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
   Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.                    mittlerer Dienst        57,79
   Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
   Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.                    gehobener Dienst        69,44
   Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss höherer Dienst           89,80
   der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
   Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
   Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

BGBl. 2018, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702


                                                                                        Stundensatz
                          Kostenblock
                                                                                          in Euro
  2. ohne Gemeinkostenzuschlag
  Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
  Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
                                                              einfacher Dienst             37,28
  Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
  Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.                    mittlerer Dienst             43,17
                                                               gehobener Dienst            53,60
                                                               höherer Dienst              67,14
  Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
  Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
                                                              einfacher Dienst        38,77
  Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
  Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.                    mittlerer Dienst        45,12
  Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der gehobener Dienst           54,21
  Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
  Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss höherer Dienst           70,10
  der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
  Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
  Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
  Abschnitt 2
  Personaleinzelkosten
  1. mit Gemeinkostenzuschlag
  Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
  Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
                                                           einfacher Dienst                35,95
                                                               mittlerer Dienst            43,50
                                                               gehobener Dienst            56,86
                                                               höherer Dienst              74,21
  Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
  Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
                                                           einfacher Dienst           38,16
                                                               mittlerer Dienst            46,29
                                                               gehobener Dienst            57,93
                                                               höherer Dienst              78,29
  2. ohne Gemeinkostenzuschlag
  Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
  Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.
                                                           einfacher Dienst                28,07
                                                               mittlerer Dienst            33,96
                                                               gehobener Dienst            44,39
                                                               höherer Dienst              57,93
  Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
  Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
                                                           einfacher Dienst           29,79
                                                               mittlerer Dienst            36,14
                                                               gehobener Dienst            45,23
                                                               höherer Dienst              61,12
  Abschnitt 3
  Sacheinzelkosten
  1. mit Gemeinkostenzuschlag
  Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
  Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
                                                                                           11,80
  Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
  Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.

BGBl. 2018, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
                           Kostenblock

Stundensatz

  in Euro
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
2. ohne Gemeinkostenzuschlag

11,50
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.

9,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.

Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.

                                                     Teil B

8,98
                             Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Durchschnittskosten
          Kostenblock                 Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung      für den Bund

1. Personaleinzelkosten

1.1 Beamtinnen und Beamte

1.1.1 steuerpflichtiges Brutto   A2

                                 A3

                                 A4

                                 A5

                                 A6

                                 einfacher Dienst A 2 bis A 6

                                 A6

                                 A7

                                 A8

                                 A9

                                 A 9 + Zulage

                                 mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage

                                 A9

                                 A 10

                                 A 11
pro Jahr in Euro

       –

    27 817

    33 676

    34 762

    35 349

    34 704

    32 123

    36 120

    40 963

    45 511

    49 427

    42 577

    37 879

    48 540

    54 686
BGBl. 2018, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
Durchschnittskosten
            Kostenblock                 Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung      für den Bund

                                   A 12
                                   A 13
                                   A 13 + Zulage
                                   gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
                                   A 13
                                   A 14
                                   A 15
                                   A 16
                                   höherer Dienst A 13 bis A 16
  1.1.2 Versorgung                 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
  % von 1.1.1
                                   einfacher Dienst
                                   mittlerer Dienst
                                   gehobener Dienst
                                   höherer Dienst
                                   Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
                                   einfacher Dienst
                                   mittlerer Dienst
                                   gehobener Dienst
                                   höherer Dienst
  1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
          pro Jahr in Euro
              59 780
              66 854
              71 216
              53 847
              61 424
              69 789
              80 688
              89 946
              73 551

27,9            9 682
27,9          11 879
29,3          15 777
36,9          27 140

32,6          11 314
32,6          13 880
32,6          17 554
32,6          23 978
                                   Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie            2 450
                                   Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
                                   amten
                                   Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-             100
                                   lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
                                   ten/-kräften
                                   Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie
                                   zugskostenvergütungen
  1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  1.2.1 steuerpflichtiges Brutto   E2
                                   E 2 (übertarifliche Bezahlung)
                                   E3
                                   E4
                                   einfacher Dienst E 2 bis E 4
                                   E5
                                   E6
                                   E7
                                   E8
                                   E9a
                                   mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a

Um-                  400

                 30 652
                 29 386
                 33 188
                 33 956
                 33 084
                 36 631
                 37 484
                 41 365
                 42 865
                 45 461
                 39 868
BGBl. 2018, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
Durchschnittskosten
         Kostenblock              Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung      für den Bund

                             E9b
                             E 10
                             E 11
                             E 12
                             gehobener Dienst E 9 b bis E 12
                             E 13
                             E 14
                             E 15
                             E 15 (übertarifliche Bezahlung)
pro Jahr in Euro
    48 940
    52 361
    57 647
    61 604
    54 849
    57 094
    70 833
    81 954
    96 415
                             höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche               64 900
                             Bezahlung)
1.2.2 Personalnebenkosten    E2
Bezüge
                             E 2 (übertarifliche Bezahlung)
                             E3
                             E4
                             einfacher Dienst E 2 bis E 4
                             E5
                             E6
                             E7
                             E8
                             E9a
                             mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
                             E9b
                             E 10
                             E 11
                             E 12
                             gehobener Dienst E 9 b bis E 12
                             E 13
                             E 14
                             E 15
                             E 15 (übertarifliche Bezahlung)

  8 232

  7 932
  8 654
  8 997
  8 682
  9 721
  9 980
11 307
11 633
12 179
10 683
12 821
13 572
14 770
15 380
14 075
14 426
17 057
18 248
19 586
                             höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche               15 851
                             Bezahlung)
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
                             Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ-             100
                             lich Inanspruchnahme von besonderen
                             ten/-kräften
                             Unfallversicherung Bund und Bahn
                             Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse
                             zugskostenvergütungen
Fachdiens-

                           250
sowie Um-                  400
BGBl. 2018, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
Durchschnittskosten
           Kostenblock              Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung       für den Bund

  2. Sacheinzelkosten
  2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
pro Jahr in Euro

      4 690
                                Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
                                Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
                                tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
                                Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
                                gleichen
                                Mieten und Pachten
                                Aus- und Fortbildung
                                Dienstreisen
                                Sachverständige
  2.2 Investitionen

2 940
                                kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger
                                als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
                                Erwerb von Fahrzeugen
                                Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen

Sachen
                                Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
                                tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne
                                Informationstechnik)
                                Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs-

und
                                Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
                                reich Informationstechnik
  2.3 Büroräume

7 750
                                Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
                                Räume
                                Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
                                heitlichen Liegenschaftsmanagement
                                Unterhaltung der Grundstücke und baulichen
                                gen
  2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3

  3. Gemeinkosten
  Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten

  4. Personalstruktur Bundesbedienstete
  4.1 Anzahl
                                Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  4.2 Vollzeitäquivalente
                                Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  5. Arbeitsleistung

  Arbeitsstunden

                                Beamtinnen und Beamte

                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

ein-

Anla-

                 –4%

                28,1 %

                74 612
                68 546

                70 920
                63 637

               pro Monat

                    137

                    130
BGBl. 2018, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
            (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
                                   Besondere pauschale Stundensätze

                     Anlage 2
b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)
                        (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

Festtitel gemäß
         Kostenblock                 Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung   Haushaltssystematik des

1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A 2
                              A3
                              A4
                              A5
                              A6
                              einfacher Dienst A 2 bis A 6
                              A6
                              A7
                              A8
                              A9
                              A 9 + Zulage
                              mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
                              A9
                              A 10
                              A 11
                              A 12
                              A 13
                              A 13 + Zulage
                              gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
                              A 13
                              A 14
                              A 15
                              A 16
                              höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung              Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
% von 1.1.1
                              einfacher Dienst
                              mittlerer Dienst
                              gehobener Dienst
                              höherer Dienst
                              Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
                              einfacher Dienst
                              mittlerer Dienst
                              gehobener Dienst
                              höherer Dienst
                Bundes

27,9
27,9
29,3
36,9

32,6
32,6
32,6
32,6
BGBl. 2018, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1708


                                                                                            Festtitel gemäß
           Kostenblock                 Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung   Haushaltssystematik des
                                                                                                Bundes
  1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
                                Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heil- Z 441 .1 sowie 443 .3
                                fürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam-
                                ten
                                Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
                                lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
                                ten/‑kräften
                                Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
                                zugskostenvergütungen
                                                                              wenn bei Dienstreisen
                                                                              Trennungsgeld als
                                                                              Auslage abgerechnet
                                                                              wird:
                                                                              5% dieses Titels
                                vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
                                mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
  1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2
                                E 2 (übertarifliche Bezahlung)
                                E3
                                E4
                                einfacher Dienst E 2 bis E 4
                                E5
                                E6
                                E7
                                E8
                                E9a
                                mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
                                E9b
                                E 10
                                E 11
                                E 12
                                gehobener Dienst E 9 b bis E 12
                                E 13
                                E 14
                                E 15
                                E 15 (übertarifliche Bezahlung)
                                höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
                                lung)
  1.2.2 Personalnebenkosten     E2
  Bezüge
                                E 2 (übertarifliche Bezahlung)
                                E3
                                E4
                                einfacher Dienst E 2 bis E 4
                                E5
                                E6

BGBl. 2018, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709

                                                                                      Festtitel gemäß
        Kostenblock              Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung   Haushaltssystematik des
                                                                                          Bundes

                            E7

                            E8

                            E9a

                            mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a

                            E9b

                            E 10

                            E 11

                            E 12

                            gehobener Dienst E 9 b bis E 12

                            E 13

                            E 14

                            E 15

                            E 15 (übertarifliche Bezahlung)

                            höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezah-
                            lung)

1.2.3 sonstige Personalnebenkosten

                            Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
                            lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
                            ten/-kräften

                            Unfallversicherung Bund und Bahn                      Z 452 02

                            Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
                            zugskostenvergütungen
                                                                          wenn bei Dienstreisen
                                                                          Trennungsgeld als
                                                                          Auslage abgerechnet
                                                                          wird:
                                                                          5 % dieses Titels

                            vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
                            mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)

2. Sacheinzelkosten

2.1 sächliche Verwaltungsausgaben

                            Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1
                            Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
                            tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung

                            Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1
                            gleichen
                                                                              wenn Hubschrauber
                                                                              als Auslage abge-
                                                                              rechnet werden:
                                                                              72 % dieses Titels

                                                                                  wenn Boote oder
                                                                                  Schiffe als Auslage
                                                                                  abgerechnet werden:
                                                                                  89 % dieses Titels

                            Mieten und Pachten                                    518 .1

                            Aus- und Fortbildung                                  525 .1

BGBl. 2018, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710


                                                                                       Festtitel gemäß
          Kostenblock             Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung   Haushaltssystematik des
                                                                                           Bundes

                              Dienstreisen                                         527 .1

                                                                                   wenn Dienstreisen als
                                                                                   Auslage abgerechnet
                                                                                   werden:
                                                                                   Ansatz dieses Titels:
                                                                                   0 Euro

                              Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2
                              beiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die
                              Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverstän-
                              sind (§ 3)                                         dige als Auslage ab-
                                                                                 gerechnet werden:
                                                                                 60 % dieses Titels

                              außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1
                              lassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten
                              mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)

                              Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1
                              tionstechnik – soweit die Kosten mit der gebühren-
                              fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)

                              behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2
                              gaben (ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten
                              mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)

                              sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit 532 .3
                              die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun- wenn sonstige
                              den sind (§ 3)                                      Dienstleistungsauf-
                                                                                  träge an Dritte als
                                                                                  Auslage abgerechnet
                                                                                  werden:
                                                                                  Ansatz dieses Titels:
                                                                                  0 Euro

                              vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten 539 .9
                              mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)

                              Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1
                              bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)

                              Veröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Z 543 .1
                              Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden
                              sind (§ 3)

                              Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit 544 .1
                              die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
                              den sind (§ 3)

                              Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1
                              gen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
                              Leistung verbunden sind (§ 3)

                              nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – 547 .1
                              soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
                              verbunden sind (§ 3)

  2.2 Investitionen

                              kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger 711 .1
                              als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)

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Originalseite · Seite 1711

                                                                                          Festtitel gemäß
          Kostenblock              Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe/Zweckbestimmung     Haushaltssystematik des
                                                                                              Bundes
                               Erwerb von Fahrzeugen                                  811 .1
                                                                                      wenn Wasserwerfer
                                                                                      als Auslage abge-
                                                                                      rechnet werden:
                                                                                      87 % dieses Titels
                               Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1
                               Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungs- 812 .1
                               gegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
                               Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2
                               Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
                               reich Informationstechnik
                               Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzel- 712 .1
                               fall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leis-
                               tung verbunden sind (§ 3)
2.3 Büroräume
                               Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1
                               Räume
                               Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2
                               heitlichen Liegenschaftsmanagement
                               Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3                                               –4%


3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht

BGBl. 2018, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712


  4. Personalstruktur
  4.1 Anzahl
                                Beamtinnen und Beamte
                                (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
                                tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
                                und -beamte)
                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  4.2 Vollzeitäquivalente
                                Beamtinnen und Beamte
                                (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeam-
                                tinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen
                                und -beamte)
                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                                Beamtinnen und Beamte
                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


  5. Arbeitsleistung
  Arbeitsstunden                                                                      pro Monat
                                Beamtinnen und Beamte
                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                                                                                                   “.


                                                    Artikel 2
                                                  Inkrafttreten
                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                   Berlin, den 17. Oktober 2018

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1701. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ca249b6faaf70530….