Gesetze / Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV

§ 5 Berücksichtigung der Auslagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/5#abs-1 (1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/5#abs-2 (2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGebV/5#abs-3 (3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

§ 4 § 6