Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)
AG_SGBIX§ 5 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBIX/5#abs-1 (1) Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Landesbehindertenbeirat Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG_SGBIX/5#abs-2 (2) Für seine Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benennt der Landesbehindertenbeirat Brandenburg bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung.
Einzelnorm