§ 5 AG_SGBIX (Brandenburg) — Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Landesbehindertenbeirat Brandenburg.

(2) Für seine Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benennt der Landesbehindertenbeirat Brandenburg bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung.

Einzelnorm