(1) Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Landesbehindertenbeirat Brandenburg.
(2) Für seine Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benennt der Landesbehindertenbeirat Brandenburg bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zur Interessenvertretung.
Einzelnorm